Schöner wohnen - clever sparen!

Nutzen Sie bis zu 1.200.- Euro Steuervorteil pro Jahr.

Bei Erhaltungs-, Modernisierungs- oder Renovierungsmaßnahmen im Privathaushalt können Sie bis zu 1.200.- Euro (oder 20% von 6000.- Euro) steuerlich absetzen.

Voraussetzungen dafür sind: Eine Handwerkerrechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer. Arbeitskosten als seperater Betrag. Materialkosten sind ausgeschlossen. Die Zahlung der Rechnung muss nachgewiesen werden. Die Rechnungen müssen 2 Jahre aufbewahrt werden falls das Finanzamt Rückfragen hat.

Wofür gibt es diesen Bonus? Der Steuerbonus gilt u. a. für: Arbeiten an Innen- und Außenwänden Arbeiten am Dach, an der Fassade, an Garagen u. ä. Reparaturen von Fenstern und Türen; Streichen Lackieren von Fenstern und Türen die Reparatur oder der Austausch von Bodenbelägen wie Parkett oder Fliesen Reparatur , Wartung oder Austausch von Heizungslanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallation Modernisierung und Austausch einer Einbauküche Modernisierung des Badezimers Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt (z. B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher, Personalcomputer) Gartengestaltung Pflasterarbeiten auf dem Wohnungsgrundstück Kontrollaufwendungen (z. B. Gebühr für den Schornsteinfeger, für Blitzschutzanlagen) Leistungen für Hausanschlüsse (z. B. Kabel für Strom oder Fernsehen), Aufwendungen für Zuleitungen zum Haus oder zur Wohnung

Wer wird begünstigt? Eigentümer für Arbeiten im selbstgenutzten Eigenheim oder in der Eigentumswohnung Mieter für Arbeiten im privaten Haus oder in der privaten Wohnung

Wie hoch ist der Bonus? 20 % der vom Handwerker ausgewiesenen Arbeitskosten einschl. Mehrwertsteuer von der Lohn- bzw. Einkommensteuer abzuziehen Höchstwert 1.200 Euro, d. h. 20 % von maximal 6.000 Euro Arbeitskosten pro Jahr

Wann bekommt man den Bonus? Die Handwerkerrechnungen sind mit der jährlichen Einkommensteuererklärung bzw. mit dem Lohnsteuerjahresausgleich einzureichen. Das Finanzamt berechnet dann die Steuerschuld jeweils für das Vorjahr unter Abzug des Steuerbonus.

Welche Voraussetzungen sind zu beachten? Nur Rechnungen mit ausgewiesener Mehrwertsteuer werden anerkannt. Die Rechnung muss die anteiligen Arbeitskosten gesondert von den Materialkosten jeweils mit der Mehrwertsteuer ausweisen . Der Kunde muss die Rechnung überweisen und einen Überweisungsbeleg von der Bank/Sparkasse vorlegen. Barzahlung schließt die Förderung aus. Die Leistung muss nach dem 31. Dezember 2005 erbracht worden sein. Keinen Bonus gibt es, wenn die Kosten als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.

Was gibt es zusätzlich? Zusätzlich zu dem Steuerbonus für Handwerkerleistungen (nach § 35a Abs.2, Satz 2 EStG) kann man den Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen (nach § 35a Abs.2, Satz 1 EStG) geltend machen; Beispiele: Fensterreinigung, Pflege von Angehörigen etc.

Bei Modernisierungen, die zu Energieeinsparungen führen, kann man zusätzlich besonders günstige Kredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau nutzen.

Quelle: Handwerkskammer Düsseldorf

 

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